ERBGESTALTUNG
Erbgestaltung


Ein Stifter kann per Testament die Stiftung als Erben einsetzen.
Ist die Stiftung aufgrund ihres gemeinnützigen Stiftungszwecks steuerlich freigestellt, fällt im Erbfall keine Erbschaftssteuer an. Die Erbschaftssteuer entfällt auch, wenn der Empfänger einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses innerhalb von 24 Monaten nach dem Erbfall einen Teil oder den gesamten Betrag einer bereits bestehenden gemeinnützigen Stiftung überträgt.